Damit auf den Begriff Kindsgefahr eingegangen werden kann, ist ein anderer von zentraler Bedeutung: der des Kindeswohls.
Das Kindeswohl als Inbegriff der optimalen Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Kindes unter den gegebenen Umständen ist die Leitlinie in der Gesetzgebung wie auch der konkreten Ausübung der Rechte und Pflichten im Kindesrecht.
Dieser Auftrag zur Wahrung des Kindeswohls wird grundsätzlich durch den Inhaber der elterlichen Sorge wahrgenommen. Kann dieser Auftrag nur mangelhaft oder nicht erfüllt werden und ist das Kindeswohl gefährdet, hat die KESB einzugreifen.
1 Affolter, K./Vogel, U., 2002/2004, Massnahmen und Zuständigkeiten des zivilrechtlichen Kindesschutzes
Nach dem Bundesgericht "gehören zum Kindeswohl – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts."
BGE 5P.83/2006, E. 4.1.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, „sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
HEGNAUER, N 27.14; ausführlich zur Gefährdung durch den persönlichen Verkehr BernerKomm/HEGNAUER, Art. 274 ZGB N 23 ff.
Das Wohl des Kindes ist anerkanntermassen nicht nur dann gefährdet, wenn es selber Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung in der Beziehung seiner Eltern direkt oder indirekt (durch Anhören der Gewaltsituation, durch Sehen der Gewaltfolgen, z.B. Verletzungen) miterlebt.
Vgl. BaslerKomm/SCHWENZER, Art. 273 ZGB N 27; BGE 120 II 229, 232 ff.; 119 II 201, 204 ff.
In Gutachten haben sich vier zentrale Kriterien in der Frage des Kindeswohls durchgesetzt:
die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, gegebenenfalls auch der Geschwisterbeziehung, womit hier nicht Bindung im engeren entwicklungspsychologischen Sinn, sondern in einem erweiterten Alltagsbegriff im Sinne der Gesamtheit der persönlichen Beziehungen des Kindes gemeint ist,
die Persönlichkeit der Eltern, ihre Erziehungseignung, die Betreuungsmöglichkeit und sonstigen Lebensverhältnisse,
die Kontinuität der Lebensbedingungen, das erweiterte soziale Umfeld,
der Wille des Kindes.
Seifert et al, S. 123.
Während der Trennung und Scheidung
In der Trennungs- und Scheidungsphase der Eltern brauchen Kinder insbesondere Zuwendung beider Elternteile. Vielfach sind die Eltern jedoch mit sich selbst beschäftigt und können die Bedürfnisse ihrer Kinder kaum wahrnehmen. Auch der Zeitfaktor spielt eine wesentliche Rolle. Kinder brauchen Zeit, um das Erlebte zu verarbeiten. Bei den Kindern löst die Trennung der Eltern eine starke emotionale Reaktion aus. Während manche Kinder mit Trauer, Niedergeschlagenheit, Verunsicherung reagieren, entstehen bei anderen Kindern Gefühle wie Schmerz, Angst, Wut, Ohnmacht und Aggressivität. Den Eltern steht eine schwierige Aufgabe bevor: Sie sind gefordert diese Gefühle aufzufangen, auszuhalten, ihnen Raum zu geben und Verständnis für sie zu zeigen. Werden die Signale ignoriert, kann dies physische oder psychische Probleme für das Kind zur Folge haben.
Nicht selten glauben die Kinder, dass ihr mangelnder Gehorsam die Ursache der Trennung der Eltern ist. So kommen auch noch unbegründete Schuldgefühle hinzu.
Die Gefühle der Eltern werden auf das Kind übertragen
Kinder übernehmen oft die Empfindungen der Eltern, wenn diese sich gegenseitig herabsetzen und es ihnen nicht gut geht. In solchen Situationen leiden die Kinder mit. Ist die Mutter traurig, denken die Kinder, dass der Vater böse sei. Ist der Vater verzweifelt, wird die Schuld der Mutter zugewiesen. Die Suche nach den Ursachen führt bei Kindern oft zu einer inneren Zerrissenheit. Führen die Eltern einen emotionalen Machtkampf gegeneinander, sagen sie der Mutter meist, dass sie bei ihr bleiben möchten – doch auch dem Vater wird dasselbe gesagt. Entsprechend entstehen bei den Kindern widersprüchliche Gefühle, sie fühlen und handeln situativ. Die Kinder sind verunsichert: Dürfen sie ihren Vater noch gern haben, wenn die Mutter ihn abwertet und umgekehrt?
Nicht selten denken Kinder, sie müssten den Vater oder die Mutter ablehnen, um nicht die Zuneigung des anderen Elternteils zu verlieren. Die Kinder sind hin- und hergerissen zwischen den sich streitenden Elternteilen.
Informationsgrundlagen von der Erziehungsdirektion des Kanton Berns: www.erz.be.ch
Fachlicher Hinweis zu „das Kind soll endlich zur Ruhe kommen“
Häufig geht Trennungen, wie sich aus der Praxis belegen lässt, zweierlei voraus: Zum einen ist die Beziehung zum anderen Elternteil abgebrochen worden, und zum zweiten sprechen beide Eltern nicht mehr miteinander. Zwischen ihnen herrscht Schweigen. Das Kind steht zwischen seinen Eltern. Ihm wird zusätzlich der Abbruch der Beziehung zum anderen Elternteil aufgezwungen. Das zwischen den Eltern herrschende Schweigen nimmt geradezu eine Schlüsselfunktion ein.
Es ist nicht nur eines der grössten Hindernisse bei der Bemühung um einen Rechtsfrieden, sondern es stellt auch das Kind vor ein schier unüberwindliches Hindernis beim Umgang mit beiden Eltern, denen es nicht mehr offen mit kindlicher Unbefangenheit begegnen kann. Aber auch die Eltern begegnen ihrem Kind nicht mehr unbefangen, weil sie hinter seinem Verhalten und seinen Äusserungen mehr suchen, als tatsächlich darin enthalten ist, nämlich die Bestätigung ihres Negativbilds vom jeweils anderen. Von ganz unterschiedlichen Elternteilen, in stereotyp gleicher Weise, dass man meinen könnte, sie hätten sich abgesprochen, wird erklärt: „Das Kind hat in der letzten Zeit schon so viel durchmachen müssen.“ Oder: Nach dem Besuch bei dem anderen Elternteil zeige es ein unerklärliches anderes Verhalten als sonst, schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, was sonst nicht seine Art sei, nässe oder kote sich wieder ein u.ä. Und an allem sei der andere Elternteil schuld, der irgendetwas mit dem Kind angestellt haben müsse. Darum sollten keine Besuche mehr stattfinden, denn das Kind solle endlich zur Ruhe kommen.
Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil mehr hat, dem Augenschein nach zur Ruhe. Denn immer weniger fragt es nach dem anderen Elternteil, um ihn alsbald gar nicht mehr zu erwähnen, so als habe es ihn vergessen. Dieser äussere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, dass das Kind, so ohnmächtig, wie es dem Erwachsenen ausgeliefert und von ihm abhängig ist, ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu seinem Selbstschutz unter ein Tabu stellt.
Beim Vorenthalten des anderen Elternteil und der nachher scheinbar eintretenden Ruhe handelt sich um eine trügerische, sogar die kindliche Entwicklung gefährdende Ruhe.
Wenn der das Kind festhaltende Elternteil von Verhaltensauffälligkeiten berichtet, so muss das keine vorgeschobene Behauptung sein. Es kann sich tatsächlich so verhalten, dass das auffällige Verhalten immer dann auftritt, wenn es gerade vom Besuch beim anderen Elternteil zurückkommt, oder auch schon dann, wenn vom anderen Elternteil die Rede ist.
Je länger das „Ruhe-Argument“ zur Verhinderung des Umgangs ins Feld geführt wird, desto mehr fällt es auf den das Kind festhaltenden Elternteil zurück. Denn wenn das Kind so lange der Ruhe bedarf, kann der andere Elternteil nicht die Ursache sein. Auf Dauer wird das „Ruhe-Argument“ denn auch bei widerwillig hingenommenem Umgang nur noch zur Verzögerung der Besuchstermine vorgebracht.
Prof. Dr. Franz Resch / Der Beitrag ist die gekürzte und veränderte Fassung eines Artikels in "Familie, Partnerschaft, Recht", Heft 2/2004
Beispiel aus einem Familienrechtsverfahren
Eine Mutter klagt, immer wenn der vierjährige Sohn vom Besuch beim Vater zurückkehre, sei er ganz verändert. Er verkrieche sich unter einer Decke und sei erst nach einer längeren Zeit zum Sprechen zu bewegen. Sie habe den Eindruck, den Jungen beunruhige irgendetwas, was mit dem Besuch beim Vater zusammenhänge. Den tatsächlichen Zusammenhang fand erst die in diesem Fall angeordnete psychologische Begutachtung heraus. Sobald nämlich ein Besuchstermin bevorstand, wurde die sich um das Kind sorgende Mutter von einer inneren Unruhe getrieben, die sich auch dann noch nicht legte, wenn das Kind wieder wohlbehalten zurückgekehrt war. Für die innere Unruhe der Mutter bestand objektiv kein Grund. Was aber die Mutter an ihrem Kind beobachtete und wofür sie die Ursache beim Vater suchte, war nichts anderes als die Übertragung ihrer eigenen Unruhe auf das Kind, das den psychischen Ausnahmezustand, den es bei der Mutter sonst nicht kannte, als fremd und bedrohend erlebte. Kinder reagieren darauf mit unterschiedlichen Verhaltensauffälligkeiten, die wiederum der Elternteil im sonstigen Alltag nicht beobachtet.
Als Akteur im Geschehen verwickelt, hat der Elternteil nicht die innere Distanz, zu erkennen, wie ihm das Kind damit nur seine eigene Unruhe widerspiegelt. Dieses Beispiel sollte doch zu denken geben. Darum ist es wegen seiner Bedeutung noch einmal zu wiederholen: Wenn wir Angst haben oder unruhig bzw. gestresst sind, spiegelt uns das Kind ebenfalls Angst oder Ratlosigkeit, indem es sich zum Beispiel unter einer Decke versteckt, wie etwa oben erwähntes Beispiel oder Stresssymptome wie Bettnässen, Alpträume etc. zeigen.
Dass das Kind, nachdem es zum anderen Elternteil keinen oder fast mehr keinen Kontakt mehr hat, tatsächlich ruhiger ist, wird in trügerischer Weise als Bestätigung für die Richtigkeit des Umgangsausschlusses gewertet.
Die aus der Resignation des Kindes folgende nachhaltige Beziehungsstörung wird nicht erkannt, ja vielleicht nicht einmal für möglich gehalten, weil wir Erwachsenen längst vergessen haben, mit welchen Augen wir die Welt als Kinder betrachteten. Fazit:
Je länger das „Ruhe-Argument“ zur Verhinderung des Umgangs ins Feld geführt wird, desto mehr fällt es auf den das Kind festhaltenden Elternteil zurück. Denn wenn das Kind so lange der Ruhe bedarf, kann der andere Elternteil nicht die Ursache sein. Auf Dauer wird das „Ruhe-Argument“ hervorgebracht, damit die Besuchstermine verzögert werden.
Entwicklungsstörung beim Kind
Kinder, die durch massive Elternkonflikte wiederholt traumatisiert werden, reagieren häufig mit Dissoziation ( "Spaltung" oder "Trennung" von z.B. normalerweise zusammenhängender Wahrnehmungen). (HUBER 1995; SACHSSE 1999, 2004; TERR 1991). Eine Dissoziation als Abwehrmechanismus führt zum Aufbau von Gedächtnisbarrieren, die den bewussten Teil der Persönlichkeit vor Überflutung mit traumatischen Erinnerungen schützen. Man versucht das Erlebte in einem späteren Zeitpunkt zu verarbeiten, indem man ähnliche Situationen hervorruft.
Kontaktabbruch zu den lebenden leiblichen Eltern macht aus Kindern kranke Erwachsene. Vergleiche dazu die Rubrik Kontaktabbruch sowie die Eltern-Kind-Entfremdung.
Kinder sind in der Lage, solche traumatische Erfahrungen auszublenden. Das You-Tube Video verdeutlicht es:
SWISSRIGHTS - die juristische Plattform
KiSOS lanciert eine juristische Plattform mit 1/2 Million Seiten:
Rund 1/3 Million abrufbare Daten bzw. mehr als 500'000 rechtliche Dokumente sind hinterlegt, die mit der intelligenten Suchmaschine gefunden werden kann.
Kindesschutzorganisation unterstützen
Eltern-Kind-Entfremdung
Broschüren der KiSOS
- Kinder in Trennungs- und Scheidungsverfahren
- Vollstreckung des Besuchsrechts
- Alternierende Obhut
- Eltern-Kind-Entfremdung
- Kindesunterhalt
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