Trennung: Solange keine gerichtlichen oder Anordnungen von zivilrechtlichen Massnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge getroffen sind, haben verheiratete Eltern, auch wenn sie getrennt leben, gemeinsam die elterliche Sorge inne und müssen in gleicher Weise informiert werden.
Scheidung und Konkubinat: Ist die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, gelten folgende Regeln:
Anspruchsvolle Situationen
Bei besonders konfliktreichen Situationen besteht die Gefahr, dass Lehrpersonen in den elterlichen Konflikt hineingezogen werden. Die Auskünfte zur Schulsituation des Kindes sollten generell sachlich und neutral bleiben und keine Aussagen über den andern Elternteil enthalten. Es ist wichtig, dass sich Lehrpersonen vom elterlichen Konflikt abgrenzen.
Behauptet ein Elternteil, das Informations- und Auskunftsrecht des anderen Elternteils sei behördlich eingeschränkt worden, so muss dieser den entsprechenden Beschluss der KESB oder des Gerichtes als Beweis vorlegen. Ansonsten darf die Lehrperson Auskunft erteilen bzw. zum Beispiel ein Schulfoto herausgeben.
Zusammengefasst:
Artikel 275a ZGB soll sicherstellen, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil trotz der elterlichen Sorge des anderen Elternteils an den wichtigen Entscheidungen und Ereignissen im Leben des Kindes beteiligt wird und über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden. Dazu gehören unter anderem die Geburt, die Taufe, die Einschulung, die Einweisung in eine stationäre Einrichtung und die Aufnahme einer Berufsausbildung.
Anhörungsrecht
Der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden. Dazu gehören unter anderem die Wahl des Schultyps, die Entscheidung über die Teilnahme an einer Therapie und die Einwilligung in medizinische Behandlungen.
Auskunftsrecht
Der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Kindes zu erhalten. Dazu gehören unter anderem Informationen über die schulische und berufliche Laufbahn, die Gesundheit und die Freizeitaktivitäten des Kindes.
Voraussetzungen
Das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils besteht unabhängig vom Willen des sorgeberechtigten Elternteils.
Ausnahmen
In bestimmten Fällen kann das Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils eingeschränkt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Interessen des Kindes gefährdet sind.