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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Inhalt

Wer/was ist der EGMR/Menschenrechtskonvention?
Mit welchen Fällen kann sich der europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen?
Welche Gesetze werden bewahrt?
Wann können Sie beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagen?
Welche Bedingungen müssen für eine Klage erfüllt sein?
Das Klageformular / Klage einreichen
Wie ist der weitere Verlauf?
Weiterführende Informationen - PDF zum Download

Wer/was ist der EGMR/Menschenrechtskonvention?

EMRK
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) wurde 1950 in Rom abgeschlossen. In diesem Vertrag sind grundlegende Menschenrechte verankert wie z.B. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren, auf Achtung der Privatsphäre, die Meinungsäusserungsfreiheit oder das Verbot der Diskriminierung. Im Unterschied zu anderen internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte sieht die EMRK ein Kontrollverfahren vor, das es dem Einzelnen - nach Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel - erlaubt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Konvention zu erheben. Bis zum 31. Oktober 1998 wurden solche Beschwerden von der Europäischen Kommission für Menschenrechte geprüft und anschliessend u.U. auch noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationaler Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Jeder Mitgliedstaat, der die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, entsendet einen Richter, so dass die Anzahl der Richter proportional zu der Anzahl der Mitgliedstaaten ist - zurzeit sind es 471. Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an und repräsentieren keinen Staat. Bei der Bearbeitung von Beschwerden wird der Gerichtshof von einer Gerichtskanzlei unterstützt, die hauptsächlich aus Juristen („wissenschaftliche Mitarbeiter“) aus allen Mitgliedstaaten besteht. Diese Juristen sind völlig unabhängig von ihrem Herkunftsland und repräsentieren weder die Beschwerdeführer noch die Staaten. Der Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist ausschliesslich für die Beurteilung von Individualbeschwerden wegen Verletzung der EMRK zuständig. Die Verfahrensordnung (SR 0.101.2) wurde vom Gerichtshof am 4. November 1998 verabschiedet. Angesichts des ungebremsten Anstiegs von Beschwerden und der damit einhergehenden Überlastung des Gerichtshofs, haben die Vertragsstaaten eine weitere Reform des Kontrollmechanismus verwirklicht. Am 1. Juni 2010 ist das Protokoll Nr. 14 zur EMR in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, dass offensichtlich unzulässige Beschwerden von Einzelrichtern (statt wie bisher von drei Richtern) und offensichtlich begründete Beschwerden von drei (statt wie bisher von sieben) Richtern erledigt werden können. Ausserdem ermächtigt ein neues Zulassungskriterium den Gerichtshof, eine Beschwerde für unzulässig zu erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Die Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof wird durch das Bundesamt für Justiz wahrgenommen. Beim Fachbereich Europarecht und internationaler Menschenrechtsschutz können Formulare für Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie Erläuterungen zum Beschwerdeverfahren bezogen werden.
Quelle: admin.ch /EHCR

Mit welchen Fällen kann sich der europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen?

Der Gerichtshof wendet die Europäische Menschenrechtskonvention an. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es sicherzustellen, dass die Staaten die in der Konvention niedergelegten Rechte und Garantien achten. Dies geschieht, indem er die von Einzelpersonen oder manchmal auch von Staaten eingelegten Klagen („Beschwerden“) überprüft. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat eines oder mehrere dieser Rechte und Garantien verletzt hat, fällt er ein Urteil. Die Urteile sind verbindlich: Die betroffenen Staaten müssen den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen.

Welche Gesetze werden bewahrt?

Der Gerichtshof wendet die Europäische Menschenrechtskonvention an. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es sicherzustellen, dass die Staaten die in der Konvention niedergelegten Rechte und Garantien achten. Dies geschieht, indem er die von Einzelpersonen oder manchmal auch von Staaten eingelegten Klagen („Beschwerden“) überprüft. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat eines oder mehrere dieser Rechte und Garantien verletzt hat, fällt er ein Urteil. Die Urteile sind verbindlich: Die betroffenen Staaten müssen den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen.
1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.        

2 Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.

3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten.
3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
(a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
(b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
(c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
(d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

5

Recht auf Freiheit und Sicherheit

1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
(b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

6 Recht auf ein faires Verfahren

1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
(b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
(d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
(e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

7 Keine Strafe ohne Gesetz

1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

8

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.

10 Freiheit der Meinungsäusserung

1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.

12 Recht auf Eheschliessung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

13 Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

15 Abweichen im Notstandsfall

1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

17 Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Wann können Sie beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagen?

In der sozialwissenschaftlichen Literatur beginnt eine alternierende Obhut ab 30% Betreuung. Bei 20-30% wird von einer erweiterten Umgangsregelung gesprochen.
Die Schweizer Praxis ist in einigen Rechtsprechungen der Auffassung, dass eine alternierende Obhut erst bei einer gleichmässigen Betreuung gegeben ist. Mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht soll es jedoch anders werden. Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga ist der Auffassung, dass eine alternierende Obhut bereits auch bei weniger als 50% Betreuung sein kann. Wieviel Prozent nach unten, hat sie offen gelassen.

Welche Bedingungen müssen für eine Klage erfüllt sein?

  • Sie müssen entweder eine Privatperson oder eine juristische Person (z.B. ein Unternehmen oder eine Gesellschaft) sein.
  • Sie müssen persönlich und unmittelbar das Opfer der Rechtsverletzung sein. Es ist nicht möglich, eine allgemeine Beschwerde gegen ein Gesetz oder eine Maßnahme einzureichen, zum Beispiel weil es Ihnen unfair erscheint. Auch können Beschwerden nicht im Namen anderer Personen eingereicht werden (es sei denn, diese sind genau bezeichnet und Sie ihr offizieller Vertreter).
  • Sie müssen zuvor alle nationalen Rechtsmittel erschöpft haben, die zur Lösung Ihres Problems in Betracht kommen (für gewöhnlich ist damit eine Klage vor dem jeweils zuständigen nationalen Gericht gemeint, gegebenenfalls gefolgt von einer Berufung und sogar einem weiteren Rechtsmittel vor einem höheren Gericht bzw. das Bundesgericht in der Schweiz.
  • Es reicht nicht aus, nur von diesen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Sie müssen mit diesen Rechtsmitteln auch die von Ihnen geltend gemachten Konventionsverletzungen dem Inhalt nach gerügt haben. D.H. Sie müssen in der Beschwerdeschrift explizit den Art. erwähnen, welcher nach Ihrer Ansicht verletzt wurde.
  • Sie haben nur sechs Monate Zeit, um Ihre Beschwerde nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (also der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts) beim Gerichtshof einzureichen. Der Gerichtshof kann Ihre Beschwerde nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zur Entscheidung annehmen.
Vgl. auch Art. 34 und Art. 35:

Was kostet das?

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Sobald der Regierung die Beschwerde zugestellt wird, benötigen Sie einen Anwalt. Dazu können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch bewilligt und die Bewilligung kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.

Das Klageformular / Klage einreichen

Folgendes muss beachtet werden:

  • Ihre Beschwerde muss sich auf eines der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte beziehen. Die behauptete Rechtsverletzung kann sich auf eine ganze Reihe von Sachverhalten beziehen, z.B. Folter und die Misshandlung von Gefangenen; die Rechtmäßigkeit von Festnahmen; Mängel bei zivil- oder strafrechtlichen Verhandlungen; Diskriminierung bei der Ausübung eines in der Konvention verankerten Rechts; elterliche Sorge; das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz; Einschränkungen bei der freien Meinungsäußerung, bei der Übermittlung und dem Empfang von Informationen; die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit; Ausweisung und Auslieferung; Beschlagnahme von Eigentum sowie Enteignung.
  • Sie können lediglich gegen die Verletzung eines Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention Beschwerde einlegen, jedoch nicht gegen Rechtsverletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
  • Sie können entweder in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch und Französisch) schreiben, oder in der offiziellen Sprache eines Staates, der die Konvention ratifiziert hat.
  • Kommen Sie nicht nach Straßburg, um Ihre Beschwerde persönlich vorzutragen. Ihr Fall wird deswegen nicht schneller bearbeitet und Sie werden auch keine rechtliche Auskunft oder Beratung erhalten.

Das muss die Beschwerde beinhalten:

  • Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, über den Sie sich beschweren wollen, und eine knappe Darlegung Ihrer Beschwerdegründe.
  • Eine Benennung der Konventionsrechte, hinsichtlich derer Sie sich verletzt fühlen.
  • Angaben zu den von Ihnen bereits in Anspruch genommenen Rechtsmitteln.
  • Kopien aller in Ihrer Sache ergangenen behördlichen Entscheidungen (diese Dokumente können nicht zurückgeschickt werden, es liegt also in Ihrem Interesse, nur Kopien zu schicken) und Ihre Unterschrift als Beschwerdeführer oder die Unterschrift Ihres Bevollmächtigten.
Das Beschwerdeformular:


Erläuterung zum Beschwerdeformular
können Sie HIER Downloaden
 

Anschrift EGMR

European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg Cedex
France

Wie ist der weitere Verlauf?

  • Das Verfahren ist schriftlich. Sie werden über jede Entscheidung des Gerichtshofes schriftlich informiert. Öffentliche Anhörungen sind die Ausnahme.
  • Obwohl Sie sich in der Anfangsphase des Verfahrens noch nicht von einen Anwalt vertreten lassen müssen, benötigen Sie einen Anwalt, sobald der Regierung die Beschwerde zugestellt wurde. Die meisten Beschwerden werden allerdings für unzulässig erklärt, ohne dass die Beschwerde der Regierung zugestellt wird.

Weiterführende Informationen - PDF zum Download

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 3
Fragen und Antworten zu dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 23
Handbuch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht











© Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2010 Europarat, 2010
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