Besuchsbegleitung
Inhalt
Warum eine Besuchsbegleitung?
Beim Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind handelt es sich derzeit nicht um einen absoluten Rechtsanspruch. Der Verkehr mit dem Kind kann eingeschränkt oder - als ultima ratio - gar verweigert werden, wenn ihm höherwertige Interessen entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Betreuung zufolge missbräuchlicher Ausübung oder anderen wichtigen Gründen mehr Schaden stiftet als Nutzen bringt. Ein wichtiger Grund liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn aufgrund einer Würdigung aller Umstände "die ungestörte körperliche, seelische und sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutberechtigten Elternteil bedroht ist und dieser Bedrohung nicht durch geeignete Massnahmen begegnet werden kann."
Vgl. Heinz Hausheer: die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung,
das sogenannte "begleitete" Besuchsrechtl - Rechtliche Grundlagen, in ZVW 1/ 1998, S. 20).
Was bezweckt eine Begleitung?
Das begleitete Besuchsrecht bezweckt der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit, psychischer Erkrankung, negativer Beeinflussung des Kindes, Überforderung und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis zwischen den Eltern.
Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar.
Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein.
BSK ZGB 1- Schwenzer Art. 273 N 25 ff
So wie die Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Die konkreten Verhältnisse bedürfen daher einer eingehenden Abklärung und einer sorgfältigen Interessenabwägung.
Überall dort, wo eine Begleitung bei der Besuchrechtsausübung eine konkrete und nachhaltige Gefährdung voraussichtlich wirksam abzuhelfen vermag, sollte sie ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Die blosse abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht jedoch nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
Ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Stellenwert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt.
BGE 122 111 404
Im Rahmen der überwachten Besuchskontakte wird es dem besuchsberechtigten Elternteil erschwert, zum Kind eine vertiefte Beziehung aufzubauen oder weiter zu pflegen. Man fühlt sich unter Umständen durch die Kontrolle gedemütigt und ist daher im Umgang mit dem Kind gehemmt (vgl. Christa Bally: Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in ZVW 1/1998, S. 11 f.; Heinz Hausheer: die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung [das sogenannte "begleitete" Besuchsrecht] - Rechtliche Grundlagen, in ZVW 1/1998, S. 31).
Chancen und Risiken
Eine Besuchsbegleitung kann eine Chance aber auch ein Risiko darstellen. Eine koordinierte behördliche Massnahme kann jedoch in vielen Fällen zum Erfolg führen.
Keineswegs soll eine Besuchsbegleitung über mehrere Jahre hinaus andauern. Dies schadet dem Eltern-Kind-Verhältnis.