Das Kind im Wechsel bringen

Inhalt

Einleitung
Rechtslage
Psychologische Aspekte
Video - das Kind bringen und holen im Wechsel

Einleitung

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben auf das unmündige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht der Betroffenen. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts ist die Behörde auf ihr Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB).

Rechtslage

Gemäss einigen Lehrmeinungen gehört das Holen und Bringen des Kindes grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten.
Schwenzer. Basler Komm., 4. Aufl. 2010,
Art. 273 ZGB N 18, Büchter/Wirz, in: FamKomm. Scheidung [Hrsg. Schwenzer], 2. Auf!. 2011 , Art. 273 ZGB N 25
Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum anderen, jedenfalls bei jüngeren Kindern, idealerweise so erfolgen, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind zum Besuchswochenende bringt und nach dem Wochenende das Kind vom anderen Elternteil wieder zurückgebracht wird.
Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch 2009 S. 31 f.
Bei der Übergabe des Kindes tauschen sich die Eltern kurz über notwendige Informationen aus und verabschieden sich. Durch ein solches Vorgehen signalisieren beide Eltern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unterstützen.
Schreiner, in: FamKomm. Scheidung [Hrsg. Schwanzer], 2. Aufl. 2011 , Anh. Psych. N 178
Gerichte können sich auf kinderpsychologische Erkenntnisse berufen. Es sei für das Kind hilfreich, wenn bei Besuchsausübungen jeweils der eine Elternteil das Kind zum anderen bringt.
Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern/Stuttgart/Wien 1983, S. 145
Weiter können diese ausführen, dass dies insofern im Kindeswohl liege, als in diesem Fall der jeweilige Elternteil nicht nur verbal, sondern auch mit seinem Verhalten (Unternehmen der Reise) zeige, dass er die Besuchsregelung mittrage und aktiv einen Beitrag zu deren Ausübung leiste (Urteil des Obergerichts Luzern 22 01 5 vom 10.2.2001 E. 3.2).
Auch das Obergericht Zürich vertritt diese Meinung mit dem Hinweis darauf, dass die Eltern mit der getroffenen Besuchsregelung ihr Einverständnis mit dem Besuchsrecht signalisieren (Urteil des Obergerichts Zürich Nr. NQ120012 vom 25.4.2012 E. 2 und 3).

Besuchrechtserschwernis bei Umzug eines Elternteils                    
Erschwert die obhutsberechtigte Person durch den Wegzug mit dem Kind nicht nur die Ausübung des Besuchsrechts, sondern entstehen durch die räumliche Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte, so sind sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen zu verteilen.
Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl. 1997, Art. 273 ZGB N 146 ff.
Inzwischen wurden Urteile erlassen, wenn der Obhutsberechtigte Elternteil ins Ausland zieht, ihm ebenfalls die Bringpflicht aufgebürdet wird.    

 

Psychologische Aspekte

In einer Pilotstudie (Frigger 2008, S. 75 ff) wurde untersucht, ob ein Kind immer von demselben Elternteil gebracht werden sollte oder ob es nicht die bessere Lösung ist, wenn beide Eltern den Transfer des Kindes abwechselnd durchführen. Es erwies sich, dass Kinder positiv beeinflusst werden, wenn jeweils der Elternteil, welcher gerade die Kinderbetreuung wahrnimmt, das Kind zum anderen Elternteil bringt.
So wird das Kind nicht aus seinem Wohnort "herausgerissen"und die Eltern schenken dem Kind Vertrauen, indem sie ihm ihr Einverständnis für den Besuchstag signalisieren mit dem Bringen zum anderen Elternteil. Dieses Verhalten trägt auch dazu bei, das Konfliktniveau zu senken.

Die Erziehungsdirektion des Kanton Berns empfiehlt folgendes:

Das Holen und Bringen des Kindes gehört aus juristischer Sicht zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Auch das ist diskutabel. Die Ermöglichung des Kontakts zum Kind ist eine Pflicht für beide Elternteile. Aus der Sicht des Kindes und aus psychologischer Sicht wäre es viel sinnvoller, wenn es vom Elternteil, bei dem es sich jeweils befindet, zum andern gebracht würde. Damit signalisiert der Bringende, dass er mit dem Wechsel einverstanden ist und ihn aktiv unterstützt. Viele Eltern entscheiden sich spontan für diese Lösung und teilen sich die Aufgabe des Bringens oder Holens.

Video - das Kind bringen und holen im Wechsel